IMPRESSUM & AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der GROSSHERR Components


Stand 01.08.2007

Geltungsbereich

Die GROSSHERR Components (nachfolgend GROSSHERR genannt) erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden 14 Tage nach deren Veröffentlichung auf der GROSSHERR - Homepage (www.gc-direct.de) wirksam sofern der Kunde den jeweiligen Änderungen nicht spätestens 14 Tage nach der Veröffentlichung widerspricht.

Angebote

An Angebote halten wir uns 4 Wochen gebunden.

Liefertermine

Der bestätigte Liefertermin gilt vorbehaltlich abweichender Bestätigung des Vorlieferanten. 

Preise

Generell behalten wir uns vor, bestätigte Preise den am Liefertag geltenden Preisen anzupassen.

Bei Anlieferung beachten

Bitte beachten Sie die Unbeschadetheit sowie die Vollzähligkeit der Lieferung sofort bei Anlieferung und melden uns eventuelle Schäden spätestens innerhalb 8 Tagen. Beschädigungen oder Verluste müssen vom Anlieferer schriftlich auf den Frachtpapieren bestätigt werden. Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% der bestellten Gesamtmenge, sowie Teillieferungen, behalten wir uns vor.

Gewährleistung

Der Auftraggeber hat die Ware zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Die Anzeige über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen. Die Pflicht des Bestellers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt sind. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Entsprechendes gilt für Falschlieferung. Mit Ablauf von 6 Monaten nach Lieferung ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

Haftung

Generell ist jegliche Haftung ausgeschlossen im Falle von Lieferverzögerung oder Lieferausfällen durch schuldhaftes Verhalten von Vorlieferanten, höhere Gewalt, Kriegshandlungen, Erdbeben usw. Haftung durch Folgeschäden ist ebenfalls ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, und ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der zur Rücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt von Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.


Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.


Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörende Gegenstände verarbeitet, oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, verwendeten Waren z. Z. der Vermischung.

Schlussbestimmung

Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform, auch die Abänderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.

Technische Änderungen und Irrtümer vorbehaltlich.

© GROSSHERR Components 2021